Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Abs. 1

Der Verein trägt den Namen Turnverein Hechingen 1884 e. V. und wurde 1884 gegründet.

Der Sitz des Vereins ist Hechingen. Der Verein ist beim Amtsgericht Hechingen im Vereinsregister unter Register 11 eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“ für „eingetragener Verein“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abs. 2

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände – kurz WLSB –, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins
Abs. 1

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, freiwillig und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen sowie konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude der Allgemeinheit – also seiner Mitglieder – durch die Pflege und Förderung des Sports zu dienen.

Abs. 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; auch nicht, wenn der Verein aufgelöst werden sollte.

Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder an der Rückzahlung einbezahlter Mitgliedsbeiträge.

Abs. 3

Die Mitglieder der Organe und Gremien sowie Übungsleiter, Trainer und Helfer des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.

Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 670 BGB) erlaubt der Verein den Mitgliedern des Vorstandes die Bezahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und sonstigen Vergütungen (Ehrenamtspauschale).

Der Verein ist nach §§ 51–68 AO steuerbegünstigt (siehe § 2 Abs. 2 der Satzung).

§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
Abs. 1

Jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden.

Abs. 2

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger oder beschränkt Geschäftsfähiger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Diese gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Abs. 3

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und/oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied. Der Antrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller die Mitglieder- oder Hauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

Abs. 4

Es ist nur derjenige versichert, der auch Mitglied ist.

Abs. 5

Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr und kann spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Abs. 6

Der Beginn der Mitgliedschaft einer juristischen Person des privaten Rechts wird über eine schriftliche Vereinbarung zwischen dieser und dem Vorstand festgelegt.

Diese Vereinbarung enthält:

Beginn

Dauer

Beendigung

Beiträge

Stimm- und Wahlrecht

Benutzung der Vereinseinrichtungen und Anlagen

Versicherungsschutz

Rechte und Pflichten

Sie ist jederzeit einsehbar.

Abs. 7

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder- oder Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Abs. 8

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.

§ 3.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Abs. 1

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Abs. 2

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt durch:

Tod

freiwilligen Austritt

Ausschluss aus dem Verein

Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende erklärt werden.

Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

Beitragsrückstand von länger als 1 Jahr

nachhaltige Verletzung der Satzung oder der Vereinsinteressen

wiederholte Nichtbefolgung von Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane

nachhaltige Schädigung des Ansehens des Vereins

Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Der Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Er wird zur nächsten Mitglieder- oder Hauptversammlung geladen, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.

Abs. 3

Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ist in der entsprechenden Vereinbarung geregelt.

§ 4 Beiträge
Abs. 1

Natürliche Personen als Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Abs. 2

Die Beiträge für juristische Personen sind in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Abs. 3

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitglieder- oder Hauptversammlung festgesetzt.

Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Beitragszeitraumes fällig und für ein Jahr im Voraus eingezogen.

Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Datum auf dem Antragsformular und wird anteilig für das laufende Kalenderjahr eingezogen. Danach entspricht der Beitragszeitraum dem Kalenderjahr.

Abs. 4

Die Mitglieder- oder Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen, die jedoch nicht mehr als das Dreifache eines Jahresbeitrages betragen dürfen.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitglieds- und Zusatzbeiträgen befreit.

Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

Abs. 5

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt in die Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder geführt und entsprechend veranlagt. Sie werden rechtzeitig informiert.

Abs. 6

Die Beiträge werden per Bankeinzug erhoben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Rechte und Pflichten
Abs. 1

Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder verbindlich.

Abs. 2

Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.

Abs. 3

Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Abs. 4

Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen teilnehmen und Einrichtungen nutzen. Sie können in allen Abteilungen aktiv sein.

Abs. 5

Jedes Mitglied über 16 Jahre hat Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in der Mitglieder- oder Hauptversammlung.

Abs. 6

Mitglieder müssen Änderungen schriftlich mitteilen, insbesondere:

Anschrift

Bankverbindung

beitragsrelevante Änderungen (z. B. Ende der Schulausbildung)

familiäre Änderungen (z. B. Familienbeitrag)

§ 6 Organe des Vereins
§ 6.1 Mitglieder- oder Hauptversammlung

Die ordentliche Versammlung findet jährlich statt. Einladung erfolgt 21 Tage vorher mit Tagesordnung.

Aufgaben:

Entgegennahme der Jahresberichte

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Beschlussfassung über Anträge

Wahl und Abwahl von Vorstand und Finanzbeauftragten

Bestätigung der Abteilungs- und Jugendleiter

Bestätigung Hauptausschuss

Wahl der Kassenprüfer

Festsetzung Beiträge

Entscheidung über Ausschluss-Widersprüche

Ernennung Ehrenmitglieder

Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse

Satzungsänderung / Auflösung

Beschlussfähig ohne Rücksicht auf Teilnehmerzahl.
Einfache Mehrheit, Satzungsänderung/Auflösung mit ¾-Mehrheit.
Protokoll ist zu führen.

§ 6.2 Vorstand

Besteht aus:

Vorsitzender

zwei stellvertretende Vorsitzende

Einzelvertretungsbefugnis.
Wahl für 2 Jahre in geheimer Wahl.

§ 6.3 Gesamtvorstand

Vorsitzender

zwei Stellvertreter

Beauftragter Finanzen

Jugendleiter

§ 6.4 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Führung der Vereinsgeschäfte

Verwaltung Vermögen

Haushaltsplan

Mitgliederaufnahme/-ausschluss

Gründung Abteilungen

Ordnungen beschließen

Beschlussfähig bei zwei Anwesenden, einfache Mehrheit.

§ 6.5 Hauptausschuss

Definition in Vereinsordnung geregelt.

§ 7 Ordnungen

Der Verein kann Verfahrens- und Vereinsordnungen erlassen.
Ämterhäufung zulässig, jedoch kein mehrfaches Stimmrecht.
Im Gesamtvorstand nicht zulässig.

§ 8 Strafbestimmungen

Maßnahmen:

Verweis

Zeitlich begrenztes Sportverbot

Ausschluss gemäß § 3.2 Abs. 2

§ 9 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer, Amtsdauer 2 Jahre.
Prüfung der Buchführung und Bericht an die Versammlung.

§ 10 Datenschutz

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Bundesdatenschutzgesetz.

Weitergabe an WLSB aufgrund Mitgliedschaft.

Veröffentlichung von Fotos/Namen nur mit Zustimmung.

§ 11 Abteilungen

Leitung durch Abteilungsleiter und Ausschuss.
Wahl durch Abteilungsversammlung.
Regelungen in Vereinsordnung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Auflösung nur durch ¾-Mehrheit.

Bestellung von zwei Liquidatoren.

Vermögen fällt nach zwei Jahren an die Stadt Hechingen zur Förderung des Sports.

Nachtrag

Die vorstehende Satzung wurde bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 03. Dezember 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

Sie wird wirksam mit Eintragung ins Vereinsregister.

Hechingen, den 03. Dezember 2010

gez. Michael Dietmann

Vorsitzender des Vereins